Impressum

RIVER CONSULTING GmbH
Geschäftsführer: Oskar Durstin, Jürgen Karpf, Jasmin Durstin (stv.)
Johann-Lipp-Str. 6
86415 Mering

Telefon: 08233 / 7933-0
Telefax: 08233 / 7933-21
E-Mail: river@riverconsulting.de
Internet: www.riverconsulting.de


Handelsregister:
Amtsgericht Augsburg; HRB 24582

Erlaubnis nach § 34 d Absatz 2 Gewerbeordnung (Versicherungsberater)

Aufsichtsbehörde:
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Str. 2, 80333 München
www.ihk-muenchen.de

Vermittlerregister:
Registrierungs-Nr: D-H43O-DEH4R-88
www.vermittlerregister.info

Berufsbezeichnung:
Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 d Absatz 2 Gewerbeordnung; Bundesrepublik Deutschland

Zuständige Berufskammer:
Industrie- und Handelskammer Schwaben, Stettenstraße 1 + 3, 86150 Augsburg
www.schwaben.ihk.de

Berufsrechtliche Regelungen:
– § 34d Gewerbeordnung (GewO)
– §§ 59 – 68 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
– Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)

Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.

Es bestehen keine direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10% bei einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvermittlungsunternehmen.
Es ist weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Versicherungsvermittlungsunternehmen an unserer Gesellschaft beteiligt.

Bei Streitigkeiten zwischen RIVER Consulting GmbH und Ihnen, kann als Schlichtungsstelle angerufen werden:
Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32, 10006 Berlin,

oder

Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin

§ 34d Abs. 2 GewO

(2) Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein
1. den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,

2. den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt

oder

3. für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.
Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen. Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich ist. Wenn der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer nach § 48c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen.

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